Kontakt & Impressum

Rock im Schloss e.V.

Vorsitzender Eric F. Kisser
Seidlstrasse 7a
82418 Murnau

Kontakt:

Tel.: +49 (0) 8841 99 89 780
Mobil: +49 (0) 172 8558 409
E-Mail: info[@at]rockimschloss.de

Homepage:

https://www.rockimschloss.de

Bankverbindung:

Rock im Schloss e.V.
IBAN: DE 44 7035 1030 0009 0222 94
Vereinigte Sparkassen Weilheim
SWIFT-BIC Byladem1WHM

Rechtliches: 

Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann, so das LG, nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Für alle Links auf externe Seiten gilt: Rock im Schloss e.V. erklärt ausdrücklich, dass er keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten hat. Deshalb distanziert sich Rock im Schloss .e.V. hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf dieser Website und macht sich diese Inhalte nicht zu Eigen. Diese Erklärung gilt für alle auf dieser Website angezeigten Links und für alle Inhalte der Seiten, zu denen hier sichtbare Banner, Buttons und Links führen. 

 

Eine automatisierte Abfrage unserer Datenbanken durch Software-Scripte oder vergleichbare Mechanismen ist ohne unsere Zustimmung unzulässig. Wir verweisen dabei auch auf §303a StGB Datenveränderung: Wer rechtswidrig Daten (§202a Abs.2) löscht, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch ist strafbar. Ferner gilt §303b StGB Computersabotage: Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen, oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, dass er eine Tat nach §303a Abs. 1 begeht oder eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. Insbesondere verweisen wir auch auf den Beschluss vom 25.08.2000 – Az. 19 U 2/00 – des OLG Köln, der uns zur Vermeidung von Störungen ein „virtuelles Hausrecht“ einräumt, von dem wir gegebenenfalls Gebrauch machen.